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    Die Wirtschaft in der Corona-Krise: deutsche Soforthilfen im Überblick

    01 April, 2020 - von Nele

    4 min

    Die Corona-Krise hat nicht nur zu einer einzigartigen Einschränkung unseres sozialen Alltags geführt, sondern ist auch eine Gefahr für die Gesundheit oder sogar das Leben. Das beeinflusst auch die weltweite Wirtschaft: Die Herausforderungen, denen sie sich jetzt stellen muss, sind beispiellos.

    Davon in erster Linie betroffen: angestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze akut gefährdet sind. Aber auch Millionen Selbstständige und kleinere Unternehmen, die leere Auftragsbücher haben und trotzdem laufende Kosten bedienen müssen. Fakt ist: Wer aktuell nicht über finanzielle Reserven verfügt, kann existenziell bedroht sein. 

    Damit den Menschen geholfen werden kann, hat der Bundesrat im Eilverfahren ein Soforthilfe-Paket bewilligt, das über ein Gesamtvolumen von 50 Milliarden € verfügt. Die Verteilung der Gelder soll zeitnah und unbürokratisch erfolgen und kann ab sofort von allen wirtschaftlich Betroffenen beantragt werden. Darüber hinaus wurden auch bestehende Regelungen (etwa bei der Kurzarbeit) gelockert, damit ebenso schnell und flächendeckend reagiert werden kann. In diesem Artikel erhältst du einen Überblick über die deutschen Soforthilfen, mit denen die Krise abgefedert werden soll.  

    Kurzarbeitergeld: erleichterter Zugang in der Krise

    Dieses staatliche Hilfsinstrument wurde in Deutschland bereits in den 20er Jahren geschaffen. Beschäftigte erhalten in dieser Zeit einen Ausgleich von der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Neu ist, dass der Zugang dazu aktuell drastisch gelockert wurde: Mussten bisher etwa ein Drittel der Arbeitnehmer eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein, kann nun der Antrag bereits ab 10 % bewilligt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Zugangserleichterungen, die in der Corona-Krise gelten: 

    • Arbeitnehmer müssen keinen negativen Arbeitssaldo (Minusstunden) mehr aufbauen
    • auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen
    • die Bundesagentur für Arbeit erstattet alle Sozialversicherungsbeiträge (die normalerweise der Arbeitgeber zahlt)

    Wichtig: Die Neuregelungen aufgrund der Corona-Krise treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft – sie wurden zunächst bis Ende 2020 beschlossen.

    Beispiel: Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

    Zunächst einmal muss Kurzarbeit vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es kann zunächst für bis zu 12 Monate bewilligt werden. Beim Kurzarbeitergeld wird die Differenz des Nettogehalts (!), das der Arbeitnehmer nicht mehr erhält, mit 60 % (oder 67 %) aufgestockt.

    Dazu ein Rechenbeispiel: Gehen wir davon aus, du verdienst 2.000 € netto im Monat, dein Arbeitgeber kann dir aber aufgrund wegfallender Arbeitszeit nur noch 1.200 € netto ausbezahlen. Diese Differenz (also 800 €), die du weniger auf deinem Konto hast, wird zu 60 % vom Staat erstattet. Du erhältst also zu deinem Gehalt von 1.200 € noch das Kurzarbeitergeld in Höhe von 480 € (60 % von 800 €) und hast damit 1.680 € zur Verfügung. Damit wird mit dem Kurzarbeitergeld ein Großteil des Verdienstausfalls abgefedert. Und was passiert, wenn du gar nicht mehr in deinem Betrieb arbeiten kannst? Auch dann erhältst du 60 % deines Nettogehalts als Kurzarbeitergeld. Bei einem Verdienst von 2.000 € wären das ausbezahlte 1.200 €, die vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

    Und noch ein Tipp: Auch die Möglichkeiten sich in Kurzarbeit etwas mit einem Minijob dazuverdienen, ohne das es angerechnet wird, wurden gelockert. Da hier die Art des Minijobs und auch der Zeitpunkt der Aufnahme eine Rolle spielen, solltest du dich dazu individuell beraten lassen. Die Arbeitsagentur erreichst du unter der Rufnummer 0800-4555500. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise findest du auf den Infoseiten der Arbeitsagentur und des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

    Deutsche Soforthilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

    Das Hilfsprogramm der Bundesregierung gilt aber auch für (Solo-)Selbstständige und Klein- bzw. Kleinstbetriebe, bei denen die Auftragslage eingebrochen ist. Dies betrifft beispielsweise Handwerksbetriebe mit eingebrochener Auftragslage oder auch gastronomische Betriebe, die komplett schließen mussten. Damit laufende Betriebskosten etwa für Mieten oder Raten für Arbeitsmittel weiterhin gezahlt werden können, stehen die Hilfen ab sofort unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung – die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen. Diese Bundeszuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, gelten für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler und wurden wie folgt definiert: 

    • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten → einmaliger Zuschuss bis zu 9.000 € für 3 Monate
    • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern → einmaliger Zuschuss bis zu 15.000 € für 3 Monate

    Weitere Maßnahmen gibt es auch auf Länderebene: So haben alle Bundesländer eine Reihe individueller Hilfen beschlossen, bei denen auch Berufsgruppen wie etwa freischaffende Künstler berücksichtigt werden. Hier kann man sich auch über Liquiditätszuschüsse informieren, die vielfach nicht zurückgezahlt werden müssen. Übrigens: Bonuszahlungen, mit denen Unternehmen jene Mitarbeiter belohnen wollen, die in der Krise besonders viel leisten müssen, sollen in Kürze komplett steuerfrei gestellt werden. Dies beträfe Kassierer, Kraftfahrer, Pflegekräfte und viele weitere.

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